AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Firma Cult Car GmbH

1. ALLGEMEINES

Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für alle Verkaufs- und Liefer- und sons-
tigen Verträge mit unseren Kunden; entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedin-
gungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hät-
ten ausdrücklich in Textform ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Geschäftsbedingungen gel-
ten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedin-
gungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos
ausführen.

Ist der Kunde Kaufmann, so gelten unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen für alle Fol-
gegeschäfte, auch wenn bei deren Abschluss nicht nochmals darauf hingewiesen wird.

Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung des jeweiligen
Vertrages getroffen werden, sind in dem jeweiligen Vertrag in Textform niedergelegt.

2. VERTRAGSABSCHLUSS

Unsere Angebote sind stets freibleibend, sofern eine Bindefrist nicht ausdrücklich erwähnt
ist.

Eine Bestellung des Kunden, die ein Angebot gemäß § 145 BGB darstellt, können wir inner-
halb von zwei Wochen annehmen. Wir behalten uns vor, das Angebot ohne Angabe von
Gründen abzulehnen.

Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn wir eine Bestellung in Textform annehmen.

Für den Umfang unserer Lieferungen und Leistungen ist nur die Auftragsbestätigung maß-
gebend.

Zeichnungen, Abbildungen, Maße und Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur ver-
bindlich, wenn sie ausdrücklich in Textform vereinbart werden.

Unsere Mitarbeiter sind nicht bevollmächtigt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder
mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des in Textform geschlossenen Ver-
trags hinausgehen.

An von uns zur Verfügung gestellten Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonsti-
gen Unterlagen stehen uns die Eigentums- und Urheberrechte zu. Dies gilt auch für solche
schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an
Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen Zustimmung in Textform.

3. PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

Alle Preise verstehen sich in Euro zuzüglich der jeweils zum Zeitpunkt der Rechnungsstel-
lung gültigen Mehrwertsteuer.

Fracht, Verpackung und Überführungskosten werden gesondert berechnet. Sämtliche Steu-
ern, Zölle, Gebühren, Einfuhr- und Ausfuhrabgaben, die nach Beginn der Lieferung anfal-
len, trägt der Kunde.

Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, sind unsere Rechnungen ab
Erhalt und ohne Abzug zur Zahlung fällig. Der Abzug von Skonto bedarf ausdrücklicher Ver-
einbarung in Textform. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zah-
lungsverzugs.

Die Hereingabe von Wechseln bedarf unserer Zustimmung. Wechsel und Schecks werden
nur zahlungshalber angenommen und gelten erst nach ihrer Einlösung als Bezahlung.

Die vorstehenden Zahlungsbedingungen gelten auch für Teilrechnungen.

Die Aufrechnung mit Gegenforderungen jeder Art ist ausgeschlossen, sofern nicht die Ge-
genforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt worden ist.

Werden Stundenlohnvereinbarungen getroffen, so führen wir den Nachweis über angefalle-
ne Arbeitsstunden durch Vorlage von Ausdrucken aus dem elektronischen Zeiterfassungssys-
tem unserer Werkstatt. Die Stundenvergütung ist je angefangene halbe Stunde fällig.

Wir sind gemäß § 632 a BGB berechtigt, Abschlagszahlungen in Höhe des Wertes der von
uns bereits erbrachten Arbeiten bzw. der von uns bereitgestellten Materialen zu verlangen.

Nach Fertigstellung des Werkes erstellen wir eine Rechnung. Der Rechnungsbetrag abzüg-
lich geleisteter An- bzw. Abschlagszahlungen ist sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig.

Wir machen bis zur Zahlung des vollständigen Rechnungsbetrages von unserem Unterneh-
merpfandrecht nach § 647 BGB Gebrauch. Wir sind berechtigt, die Herausgabe des Fahr-
zeugs von der Bezahlung des Rechnungsbetrags abhängig zu machen.

4. LIEFERUNG UND LEISTUNG

Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart, sind angegebene Liefer- und Leis-
tungszeiten unverbindlich. Werden prognostizierte Liefer- und Leistungszeiten bei Teil-
oder Komplettrestaurationen um mehr als zwölf Wochen oder bei anderen Arbeiten um
mehr als sechs Wochen überschritten, hat der Kunde das Recht, uns eine Nachfrist zu set-
zen. Diese Nachfrist muss für Teil- oder Komplettrestaurationen mindestens zwölf Wochen
und für andere Arbeiten mindestens acht Wochen betragen.

Der Beginn einer von uns angegebenen Liefer- und Leistungszeit setzt die Abklärung aller
technischen Fragen voraus.

Die Einhaltung unserer Liefer- und Leistungsverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und
ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Die Einrede des nicht
erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

Für die Beschaffung von Materialien wird keine verbindliche Frist vereinbart, weil die Be-
schaffung spezifischer Young- oder Oldtimerteile von deren der Verfüg- oder Beschaffbar-
keit abhängt. Wir behalten uns vor, für nicht lieferbare Teile entweder Nachbauten oder
entsprechende Gebrauchtteile zu beschaffen und zu verbauen oder die vorhandenen Teile
aufzuarbeiten oder aufarbeiten zu lassen sowie ggf. im Austausch revidieren zu lassen.

Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungs-
pflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich
etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte
bleiben vorbehalten.

Sofern die Voraussetzungen von Abs. (5) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Unter-
gangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware in dem Zeitpunkt auf den Kunden
über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

Ist der Kunde mit der Bezahlung einer früheren Lieferung oder Leistung in Verzug, sind wir
berechtigt, Lieferungen und Leistungen zurückzuhalten, ohne zum Ersatz eines etwa ent-
stehenden Schadens verpflichtet zu sein.

Wir sind berechtigt, Teillieferungen zu erbringen und in Rechnung zu stellen, sofern die
jeweilige Teillieferung eine in sich abgeschlossene Leistung ist.

Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrundeliegende Vertrag ein
Fixgeschäft im Sinn von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Wir haften auch
nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Ver-
zugs der Kunde berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Ver-
tragserfüllung in Fortfall geraten ist.

Im Übrigen gilt für unsere Schadensersatzverpflichtung Ziffer 10.

5. WERKSTATTHAFTPFLICHTVERSICHERUNG

Fahrzeuge, die sich aufgrund eines Kundenauftrags bei uns befinden, sind im Rahmen einer
Werkstatthaftpflichtversicherung versichert. Der Kunde kann Informationen über den Um-
fang der Versicherung verlangen.

Transportiert der Kunde sein Fahrzeug selbst, so beginnt unsere Haftung im Rahmen der
Werkstattversicherung mit Übergabe des Fahrzeugs an uns auf unserem Gelände.

Übernehmen wir den Transport des Fahrzeugs oder Teile davon, so haften wir nur im Rah-
men der Werkstattversicherung. Über den Transport schließen beide Parteien eine schriftli-
che Vereinbarung und regeln die Vergütung.

Stellt der Kunde Fahrzeuge vor unserer Werkstatt ab, tritt die Werkstattversicherung nicht
ein.

6. FERTIGSTELLUNG UND GEFAHRENÜBERGANG

Wir zeigen dem Kunden die Fertigstellung der vereinbarten Leistungen an und bieten die
Übergabe des Fahrzeugs an. Die Abnahme des fertiggestellten Fahrzeugs durch den Kun-
den erfolgt in unserem Betrieb oder bei Zustellung per Trailer am vereinbarten Empfangs-
ort.

Der Kunde ist verpflichtet, die Abnahme innerhalb einer Woche ab Zugang der Fertigstel-
lungsanzeige durchzuführen und das Fahrzeug abzuholen. Geschieht dies nicht, setzen wir
dem Kunden eine weitere Frist zur Abholung des Fahrzeugs von einer weiteren Woche. Holt
der Kunde das Fahrzeug nach Ablauf dieser Nachfrist nicht ab, so erheben wir eine Stell-
platzgebühr von 15,- € zzgl. MwSt./Tag im Außenbereich und 25,- €/Tag zzgl. MWST in der
Halle.

Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Abholung „ab Werkstatt“
vereinbart. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die von uns gelieferte Ware oder
ein bearbeitetes Fahrzeug bzw. Fahrzeugteil dem Kunden oder einer von ihm ausdrücklich
autorisierten Person übergeben worden ist.

Wird ein Fahrzeug nach entsprechender Benachrichtigung nicht abgeholt, haben wir das
Recht das Fahrzeug auf dem Gelände vor oder neben der Werkstatt oder in der Halle abzu-
stellen. Wir haften in diesen Fällen nicht für durch Dritte verursachte Schäden, Diebstahl,
höhere Gewalt oder Vandalismus.

7. EIGENTUMSVORBEHALT

Wir behalten uns das Eigentum an von uns gelieferten und verbauten Materialien bis zum
Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag vor.

Darüber hinaus behalten wir uns das Eigentum an den von uns gelieferten und verbauten
Materialien bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden
vor.

Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben
wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware (Rechnungs-
endbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der
Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche
wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.

Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit
freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen
um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

8. GEWÄHRLEISTUNG

Der Kunde wird einen etwaigen Mangel in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter
Angabe aller für die Mangelerkennung und -analyse zweckdienlichen Informationen in Text-
form melden.

Soweit ein Mangel im Material vorliegt, leisten wir nach unserer Wahl Nacherfüllung in
Form von Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen mangelfreien Sache. Soweit ein
Mangel der von uns zu erbringenden Leistungen vorliegt, leisten wir nach unserer Wahl
Nacherfüllung in Form von Mangelbeseitigung oder Neuausführung der Leistungen. Im Fall
der Mangelbeseitigung oder der Ersatzlieferung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der
Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und
Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Ware nach ei-
nem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.

Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag
zurückzutreten oder Minderung zu verlangen.

Erweist sich die Beanstandung als unberechtigt, so trägt der Auftraggeber die durch unsere
Inanspruchnahme entstandenen Kosten.

Für Mängelrechte des Kunden betreffend gelieferte Materialien und Waren gilt die gesetzli-
che Verjährungsfrist. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche an von uns erbrachten Leis-
tungen beträgt 12 Monate ab Abnahme der Leistung durch den Kunden.

9. HAFTUNGSAUSSCHLÜSSE

Wir übernehmen keine Gewährleistung und Haftung für die Zulassung nach der StVO.

Für Materialien und Funktionen, die bereits im Fahrzeug verbaut sind (z.B. Batterien, elek-
trische Bauteile, Cabrioverdecke, mechanische Defekte, Getriebe, usw) übernehmen wir
keine Gewährleistung. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn wir Testfahrten durchführt
und diese Altteile ihre Funktionsfähigkeit verlieren.

Wir übernehmen keine Haftung für Drittunternehmen, die in den Restaurierungsprozess
einbezogen und direkt Vertragspartner des Kunden werden.

Folierungen (Car Wrapping oder Steinschlagschutz) werden auf dem vorhandenen Lack des
Kundenfahrzeugs durchgeführt.

Wir übernehmen daher keine Haftung

  • für das rückstandlose Entfernen von Folierungen
  • für das Lösen des Lacks bei der Demontage der Folie
  • für das Absenken des Klebers in den Klarlack oder Angreifen des Klarlacks durch den Kle-
    ber

Auch die Hersteller weisen auf diese Risiken hin und für diese übernehmen keine Haftung.
Weiter weisen wir darauf hin, dass auf der Lackoberfläche geschnitten werden muss und
dass bei der Bearbeitung trotz äußerster Sorgfalt die Lackoberfläche, Kunststoff-, Metall-,
Glas-, Holz- sowie Carbonoberflächen beschädigt werden können.

10. SCHADENERSATZANSPRÜCHE

Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprü-
che geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz
oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns
keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf
den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche
Vertragspflicht verletzen; auch in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den
vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsge-
setz.

Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.

11. GESAMTHAFTUNG

Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in Ziffer 10. vorgesehen, ist – ohne
Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt
insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen
sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschä-
den gemäß § 823 BGB.

Die Begrenzung nach Abs. (1) gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Er-
satz des Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.

Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist,
gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten,
Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

12. VERÖFFENTLICHUNG VON BILD-, VIDEO UND AUDIOAUFNAHMEN

Der Kunde räumt uns das Recht ein, unentgeltlich Bilder, Videos und Audioaufnahmen von
Fahrzeugen und Fotos von Detailaufnahmen und Fahrzeugteilen auf unserer Internetseite /
Facebook / Instagram und Youtube zu präsentieren bzw. für Marketingzwecke zu nutzen,
soweit das Fahrzeug Gegenstand eines Vertrags zur Restaurierung, Veredelung bzw. Repara-
tur ist. Wir werden das Kennzeichen des Fahrzeugs unkenntlich machen, um eine Zuord-
nung des Fahrzeugs zum Kunden zu vermeiden.

13. ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND

Erfüllungsort für alle Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis ist Landsberg.
Gerichtsstand ist Landsberg.

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausge-
schlossen.

Alternative Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO und § 36 VSBG:

Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die du unter https://ec.europa.eu/consumers/odr findest. Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle sind wir nicht verpflichtet und nicht bereit.